Grunderwerbsteuer Spartipps


Wann wird Grundsteuer fällig?

Grundsätzlich ist die Grundsteuer beim Erwerb einer Eigentumswohnung, eines Baugrundstücks oder eines bebauten Grundstücks fällig.

Die Grunderwerbsteuer wird vom Finanzamt ausgestellt und beträgt je nach Bundesland zwischen 3,5 % und 6,5 %. In Sachsen beträgt die Grunderwerbsteuer 5,5 %.

Wer ist grunderwerbsteuerpflichtig?

Zunächst sind im Kaufvertrag grundsätzlich beide Parteien - also Käufer und Verkäufer - zur Zahlung verpflichtet, allerdings erfolgt im Notarvertrag in der Regel eine Pflichtübertragung auf den Käufer.

Würde der Käufer jedoch seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Finanzamt nicht nachkommen, wendet sich das Finanzamt an den Verkäufer. Für einen solchen, nur äußerst selten vorkommenden Fall, ist in der Regel ein Rücktrittsrecht für den Verkäufer im Kaufvertrag hinterlegt.

Für den Käufer einer Immobilie macht es wenig Sinn, die Grunderwerbsteuer nicht zu zahlen. Zahlt er nicht, stellt das Finanzamt keine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" aus. Diese Quittung über die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist Voraussetzung, dass die vertraglich gekaufte Immobilie auch auf den Käufer übergeht und die Eigentumsumschreibung in Abt. I des Grundbuchs erfolgt. Er wird also ohne Unbedenklichtsbescheinigung nie Eigentümer der Immobilie.

In welchen Fällen muss keine Grunderwerbsteuer gezahlt werden?

  • Schenkung: keine Grunderwerbsteuer, dafür Schenkungssteuer je nach Verwandtschaftsgrad und Freibetrag
  • Erbschaft: keine Grunderwerbsteuer, dafür Erbschaftssteuer je nach Verwandschaftsgrad und Freibetrag
  • Grundstücks- und Immobilienkäufe unter Verwandten 1. Grades
  • Grundstückspreis unter 2.500 € (liegt Wert über 2.500 € muss auf den gesamten KP Grunderwerbsteuer gezahlt werden)

Grunderwerbsteuer sparen: ein paar Tipps

1. Beim Neubau

Möchten Sie neu bauen, sollten Sie den Grundstückskauf unabhängig vom Bauwerksvertrag schließen. Im Idealfall kaufen Sie erst das Grundstück und entscheiden sich dann für eine Baufirma.

Bei einem einheitlichen Vertrag, also die notarielle Beurkundung von Grundstück und Bauvertrag, zahlen Sie für das Grundstück UND die Bauleistung Grunderwerbsteuer. Bei bauträgergebundenen Grundstücken ist eine Trennung meist schwierig.

Vereinbaren Sie - Voraussetzung vertraglich fixiert - Eigenleistungen vorzunehmen, reduziert sich damit die Steuerlast, da diese Leistungen dann logischerweise auch nicht Bestandteil des Bauvertrags sind.


2. Bewegliche Güter/Zubehör

Grundsätzlich gehört zum Kaufgegenstand alles fest Verbaute (wie angefertigte Einbauschränke). Allerdings können die Werte für Einbauküchen, Kamine, Saunen oder ähnliches aus dem Kaufpreis rausgerechnet werden, was die Steuerlast senkt.

Vorsicht ist jedoch vor Übertreibungen geboten. Sind 15 % des Kaufpreises plötzlich bewegliche Güter/Zubehör, sollten Sie mit Nachfragen zu Belägen rechnen. Und vergessen Sie nicht, es geht immer um den Zeitwert.


3. Vorteile bei Kapitalanlage

Immobilienvermieter haben den Vorteil, dass die Grunderwerbsteuer als Kaufnebenkosten von der Steuer abgesetzt werden kann. Zudem gilt die Grunderwerbsteuer als Teil der Anschaffungskosten und erhöht somit den Wert der Afa über die Nutzungsdauer.


4. Betriebsausgabe bei gewerblicher Nutzung

Wird die gekaufte Immobilie teilweise oder voll gewerblich genutzt, kann die Grunderwerbsteuer nachträglich als Betriebsausgabe von der Steuer abgesetzt werden.

Wird die Immobilie sowohl privat als auch gewerblich genutzt, sollte man im Kaufvertrag eine Ausweisung der privaten und gewerblich genutzten Flächen dargelegt werden.


5. Verkauf unter Verwandten

Wird die Immobilie an Verwandte in gerader Linie verkauft, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Als "gerade Linie" gilt der Verkauf von Eltern an Kinder, Großeltern an Enkel oder zwischen Eheleuten. Adoptierte Kinder und Ehepartner (Schwiegertochter oder Schwiegersohn) profitieren von dieser Regelung.

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