Heizungsgesetz - Viel Wirbel & viel Choas


Wir geben Ihnen einen Überblick

Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Was Eigentümer wissen müssen

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Das Gebäudeenergiegesetz - kurz GEG - trat am 1.11.2020 in Kraft. Das Ziel des GEG ist es, den Energieverbrauch in Gebäuden nachhaltig zu reduzieren und somit einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten. Dabei werden verschiedene Maßnahmen umgesetzt, die sowohl den Neubau als auch die Sanierung von Gebäuden betreffen. Ein wichtiger Punkt ist die Anwendung von energetischen Mindestanforderungen bei der Errichtung von neuen Gebäuden. Diese Anforderungen werden nach dem sogenannten "Primärenergiebedarf" und dem "Transmissions-wärmeverlust" berechnet.

Die stark diskutierte Novelle des GEG, die am 1. Januar 2024 in Kraft trat, bringt wichtige Änderungen und neue Pflichten.

Welche Heizungen müssen konkret getauscht oder umgerüstet werden?

Heizkörper Termostat Kopf
Nicht alle bestehenden Heizungen müssen sofort ausgetauscht werden – das Gesetz unterscheidet klar:

  • funktionierende Heizungen, die vor 2024 installiert wurden, dürfen weiterhin betrieben und repariert werden.
  • Austauschpflicht besteht in der Regel, wenn Heizungen älter sind als 30 Jahre und bestimmte Mindestanforderungen nicht erfüllen (bspw. sie sind keine Niedertemperatur- oder Brennwertheizung) – soweit geltende Regelungen das vorsehen.
  • neue Heizungen müssen seit 2024 in Neubauten und Neubaugebieten die 65 % EE erfüllen. In Bestandsgebäuden gilt dies später oder unter bestimmten Bedingungen (z. B. Wärmeplanung vorhanden).

Pflichten für Eigentümer durch die GEG-Novelle im Überblick

Pflicht Was ist neu/geändert? Für wen gilt es?
65%-Regel bei neu installierten Heizungen Ab 2024 müssen neue Heizungen bei Neubauten oder nach Bauantrag in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Für alle Neubauten; später auch Bestandsgebäude, wenn kommunale Wärmepläne vorliegen.
Übergangsfristen • Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern: Pflicht ab dem 30. Juni 2026. • Kleinere Kommunen: ab dem 30. Juni 2028. Bis dahin Einbau von Gas- oder Ölheizungen in Bestandsgebäuden zulässig, allerdings mit Beratungspflicht. Eigentümer in Bestandsgebäuden & Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.
Beratungspflicht Ist seit 2024 verpflichtend, wenn eine neue Heizung mit gasförmigen, flüssigen oder festen Brennstoffen installiert wird. Beratung durch fachkundige Personen (z. B. Handwerker oder Bezirksschornsteinfeger) über Kosten, CO₂-Preis, Alternativen und lokale Wärmeplanung Eigentümer, die eine neue Gas- oder Ölheizung installieren möchten.
Betriebsverbot bzw. Stilllegung fossiler Heizungen Heizungen mit fossilen Brennstoffen können bis 2044 weiter betrieben werden, sofern sie vor 2024 eingebaut sind. Danach nicht umrüstbare oder ineffiziente Anlagen sollen auslaufen. Eigentümer bestehender Öl-/Gasheizungen mit Baujahr vor 2024.
Ausnahmen & Härtefälle Eigentümer über 80 Jahre, die selbst in einem Gebäude mit bis zu 6 Wohnungen wohnen, sind in bestimmten Fällen von der Pflicht zur Umstellung befreit. Ebenso kann in Härtefällen eine Ausnahme gewährt werden. Betroffene Eigentümer von Bestandsimmobilien, die unter die Alters- oder Härtefallregelung fallen.
Hydraulischer Abgleich & Heizungsoptimierung Seit Oktober 2024 gilt in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen: Wasserseitige Heizsysteme müssen hydraulisch abgeglichen werden. Zudem müssen ältere Heizungen optimiert werden. Eigentümer großer Wohngebäude (≥6 Wohnungen).

Was Eigentümer praktisch tun sollten

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Damit Sie als Eigentümer sicher planen können:

  • Wärmeplanung der Kommune prüfen: Ob und wann Ihre Kommune eine Wärmeplanung vorgelegt hat, wirkt sich maßgeblich auf Ihre Fristen und Pflichten aus.
  • Vor dem Heizungstausch beraten lassen: Informieren Sie sich frühzeitig über Fördermöglichkeiten, zukünftige Betriebskosten (z. B. bei fossilen Brennstoffen) und alternative Technologien wie Wärmepumpe, Hybridheizung oder Biomasse.
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  • Technologieoffene Lösungen nutzen: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, die 65 %-Vorgabe zu erfüllen: Anschluss an Wärmenetz, Wärmepumpe, Solarthermie, Hybridtechnik oder mit grünem Gas / Wasserstoff. So kann je nach Situation die passende Lösung gewählt werden.
  • Altanlagen prüfen: Prüfen Sie, ob Ihre bestehende Heizung vielleicht schon jetzt austauschpflichtig ist (wegen Alter, Effizienzklasse etc.). Oder ob ein hydraulischer Abgleich möglich bzw. vorgeschrieben ist.
  • Fördermittel nutzen: Die Novelle sieht Förderprogramme, Zuschüsse und steuerliche Vorteile vor, insbesondere wenn erneuerbare Energien verwendet werden oder ein schneller Umstieg erfolgt.

FAQ's zum GEG

1. Was ist das Gebäudeenergiegesetz (GEG)?
Das Gebäudeenergiegesetz legt fest, welche energetischen Anforderungen Gebäude in Deutschland erfüllen müssen. Es vereint frühere Regelungen (EnEV, EnEG, EEWärmeG) und soll den Energieverbrauch von Gebäuden senken sowie den Einsatz erneuerbarer Energien fördern.

2. Was hat sich mit der GEG-Novelle 2024 geändert?
Seit dem 1. Januar 2024 gilt: Neue Heizungen müssen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Zunächst betrifft das Neubauten in Neubaugebieten – für bestehende Gebäude gelten Übergangsfristen bis 2026 (in Großstädten) bzw. 2028 (in kleineren Kommunen), abhängig von der kommunalen Wärmeplanung.

3. Welche Heizungen dürfen weiter betrieben werden?
Bestehende Gas- und Ölheizungen dürfen weiterlaufen, sofern sie funktionstüchtig sind und nicht älter als 30 Jahre. Es besteht keine sofortige Austauschpflicht. Allerdings müssen ineffiziente Standardheizkessel (keine Brennwert- oder Niedertemperaturt-echnik) nach 30 Jahren stillgelegt oder ersetzt werden.

4. Muss ich meine Ölheizung jetzt austauschen?
Nein, ein sofortiger Austausch ist nicht vorgeschrieben.
Aber: Ist Ihre Ölheizung älter als 30 Jahre, greift die Austauschpflicht. Zudem wird fossiles Heizen durch den steigenden CO₂-Preis zunehmend teurer. Daher lohnt sich ein frühzeitiger Umstieg auf erneuerbare Energien oder Hybridlösungen.

5. Was bedeutet die 65-Prozent-Regel konkret?
Seit 2024 müssen neue Heizungen so betrieben werden, dass sie mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen. Das kann z. B. erfüllt werden durch:
  • Wärmepumpen
  • Anschluss an ein Wärmenetz
  • Hybridheizungen (z. B. Gas + Solar)
  • Stromdirektheizungen
  • Biomasse (z. B. Pelletheizung)
  • Nutzung von grünem Wasserstoff oder Biogas
6. Was gilt für Eigentümer älterer Häuser?
Für Bestandsgebäude gilt die Pflicht erst, wenn eine Heizung ersetzt wird. Bis dahin dürfen vorhandene Heizungen weiterlaufen. Wenn jedoch eine neue Anlage installiert wird, gelten die Anforderungen des GEG – abhängig von der Wärmeplanung der Kommune und dem Installationszeitpunkt.

7. Gibt es Ausnahmen von der Pflicht?
Ja. In Härtefällen oder bei über 80-jährigen Eigentümern, die selbst in ihrem Haus wohnen, kann eine Ausnahme gewährt werden. Auch denkmalgeschützte Gebäude unterliegen teilweise Sonderregelungen.

8. Welche Förderungen gibt es beim Heizungstausch?
Der Staat unterstützt den Umstieg auf klimafreundliche Heizsysteme mit attraktiven Förderprogrammen – etwa über die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Je nach System sind Zuschüsse von bis zu 70 % der Investitionskosten möglich. Aufgrund der aktuellen Haushaltslage stehen aber auch Diskussionen um die Fördermaßnahmen im Raum, daher können wir für die Angabe keine Garantie geben. Aktuelle Informationen finden Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau.

9. Was muss ich als Immobilienbesitzer tun?
  • Prüfen Sie das Alter und die Effizienz Ihrer Heizung.
  • Informieren Sie sich über die kommunale Wärmeplanung.
  • Lassen Sie sich frühzeitig von einem Energieberater oder Heizungsfachmann beraten.
  • Planen Sie den Heizungstausch rechtzeitig, um Förderungen optimal zu nutzen.
10. Wie wirkt sich das GEG auf den Immobilienverkauf aus?
Das GEG beeinflusst sowohl den Energieausweis als auch die Marktattraktivität einer Immobilie. Auch Banken schauen immer mehr auf die Energieeffizienz der zu finanzierenden Immobilie und vergeben teilweise Zinsrabatte für sehr gute Energiewerte. Ein energieeffizientes Gebäude erzielt oft höhere Verkaufspreise und findet schneller Käufer. Als Makler helfen wir Ihnen, die energetische Situation Ihrer Immobilie richtig einzuschätzen und Verkaufsargumente optimal zu nutzen.

AKTUELLES

Zentrales Wahlkampfthema der CDU/CSU war die Abschaffung des „Heizungsgesetztes“, was schlussendlich im Koalitionsvertrag zu einer „Überarbeitung“ herabgestuft wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand Oktober 2025) steht eine Einigung innerhalb der Regierungskoalition jedoch immer noch aus. Nach Angaben des Bundes-wirtschaftsministeriums sollten bis Ende 2025 die zentralen Eckpunkte der Reform festgelegt werden. Ein vollständiger Gesetzentwurf wird frühestens Anfang 2026 erwartet. So zumindest der offizielle Tenor.

Im Mittelpunkt der Diskussion steht weiterhin die 65-Prozent-Regel: Neue Heizungen sollen demnach mindestens zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Während die Union diese Vorgabe abschaffen möchte, hält die SPD an ihr fest. Ziel der Bundesregierung ist es, eine Neuauflage des Gesetzes zu schaffen, die planbarer und praxisnäher ist – ohne erneut politische Konflikte auszulösen.

Zudem muss die GEG-Reform mit der neuen EU-Gebäuderichtlinie abgestimmt werden. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 2050 einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Deutschland hat unter der Merkel-Regierung eine Klimaneutralität bis 2045 beschlossen.

Noch offen bleibt, wie der Staat den Heizungstausch künftig fördern will. Im Gespräch sind sowohl Direktzu-schüsse als auch steuerliche Entlastungen.

Fest steht: Eine grundlegende Neuausrichtung des Heizungs-gesetzes ist erst ab 2026 zu erwarten.

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