Gesetz zur Verteilung der Maklerprovision
Neue und alte Regeln im Überblick
Neue Regelungen seit Ende 2020 - § 656d BGB
Seit dem 23.12.2020 gilt es: das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.
Im Vorfeld wurde viel diskutiert, aber mittlerweile ist überwiegend Normalität eingekehrt. Es gibt jedoch immer noch in einigen Bereichen Unklarheiten.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, was sich geändert hat, in welchen Fällen geteilt werden muss und in welchen Fällen auch immer noch eine einseitige Provisionsverteilung möglich ist.
Im Vorfeld wurde viel diskutiert, aber mittlerweile ist überwiegend Normalität eingekehrt. Es gibt jedoch immer noch in einigen Bereichen Unklarheiten.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick, was sich geändert hat, in welchen Fällen geteilt werden muss und in welchen Fällen auch immer noch eine einseitige Provisionsverteilung möglich ist.
1. Die Neuregelung bezieht sich auf die Entlastung von Privatpersonen
Das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser heißt so, weil es private Käufer von Wohnimmobilien vor zu hohen Kaufnebenkosten schützen soll.
Das Gesetz gilt nur für Verbraucher und eben für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
Ist der Erwerber eine juristische Person oder handelt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit können die Maklerkosten auch weiterhin einseitig bzw. unter den Parteien individuell verteilt werden.
Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind von der gesetzlichen Neuregelung ausgenommen.
Das Gesetz gilt nur für Verbraucher und eben für Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen.
Ist der Erwerber eine juristische Person oder handelt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit können die Maklerkosten auch weiterhin einseitig bzw. unter den Parteien individuell verteilt werden.
Baugrundstücke, Mehrfamilienhäuser und Gewerbeimmobilien sind von der gesetzlichen Neuregelung ausgenommen.
2. Hälftige Verteilung auf Verkäufer und Käufer die Regel in der Praxis
Bestellt der Eigentümer einer Wohnimmobilie einen Makler, können maximal 50% der Provision auf den Käufer abgewälzt werden.
Der Makler kann mit dem Verkäufer einer Wohnimmobilie jedoch auch eine reine Innenprovision vereinbaren, die - natürlich - meistens im Kaufpreis inkludiert ist.
Eine einseitig unentgeltliche Beauftragung ist demnach nicht mehr möglich. Wird mit dem Verkäufer keine Innenprovision vereinbart, darf auch keine Käuferprovision verlangt werden.
Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung das bereits geltende Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (gilt seit 2015) auch auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu übertragen.
Kurz gesagt: wer den Makler bestellt, soll ihn auch zahlen. Mindestens aber 50%.
In der Praxis wird heutzutage meistens mit 50% Innen- und 50% Außenprovision gearbeitet. Der Makler übt seine Doppeltätigkeit aus und es kommen 2 getrennte Maklerverträge - mit Verkäufer und Käufer - zustand. Bei dieser Variante muss der Makler dem Käufer den Zahlungsnachweis seitens des Verkäufers nicht bringen.
Anders sieht es aus, wenn 50% der Verkäuferprovision laut Maklervertrag mit dem Immobilieneigentümer auf den Käufer abgewälzt werden sollen. Dann muss zuerst der Nachweis über die Zahlung des Verkäuferanteils dem Käufer nachgewiesen werden. Da diese Regelung umständlich ist, findet sie in der Praxis kaum Beachtung.
Der Makler kann mit dem Verkäufer einer Wohnimmobilie jedoch auch eine reine Innenprovision vereinbaren, die - natürlich - meistens im Kaufpreis inkludiert ist.
Eine einseitig unentgeltliche Beauftragung ist demnach nicht mehr möglich. Wird mit dem Verkäufer keine Innenprovision vereinbart, darf auch keine Käuferprovision verlangt werden.
Der Gesetzgeber verfolgte mit dieser Regelung das bereits geltende Bestellerprinzip bei Mietwohnungen (gilt seit 2015) auch auf Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen zu übertragen.
Kurz gesagt: wer den Makler bestellt, soll ihn auch zahlen. Mindestens aber 50%.
In der Praxis wird heutzutage meistens mit 50% Innen- und 50% Außenprovision gearbeitet. Der Makler übt seine Doppeltätigkeit aus und es kommen 2 getrennte Maklerverträge - mit Verkäufer und Käufer - zustand. Bei dieser Variante muss der Makler dem Käufer den Zahlungsnachweis seitens des Verkäufers nicht bringen.
Anders sieht es aus, wenn 50% der Verkäuferprovision laut Maklervertrag mit dem Immobilieneigentümer auf den Käufer abgewälzt werden sollen. Dann muss zuerst der Nachweis über die Zahlung des Verkäuferanteils dem Käufer nachgewiesen werden. Da diese Regelung umständlich ist, findet sie in der Praxis kaum Beachtung.
3. Eine reine Käuferprovision ist aber weiterhin möglich, wenn ...
Kaufinteressenten vergessen oft, dass sie den Makler "bestellen", wenn dieser für sie mit der Suche nach einer passenden Wohnimmobilie beauftragt wird.
Beauftragt der Kaufinteressent den Makler, dann kann auch hier eine reine Innenprovision abgeschlossen werden. Hier gilt das selbe wie oben genannt; also wenn der Verkäufer den Makler beauftragt und eine reine Innenprovision (keine Abwälzung von 50% auf Käufer) vereinbart wird.
Kurzum: soll der Makler für den Kaufinteressenten auf Häusersuche gehen und Hauseigentümer im Interesse des Suchenden ansprechen, dann kann weiterhin die komplette ortsübliche Maklerprovision zulasten des Kaufinteressenten gehen. Wer bestellt, soll zahlen, ist in dem Falle keine Einbahnstraße.
Beauftragt der Kaufinteressent den Makler, dann kann auch hier eine reine Innenprovision abgeschlossen werden. Hier gilt das selbe wie oben genannt; also wenn der Verkäufer den Makler beauftragt und eine reine Innenprovision (keine Abwälzung von 50% auf Käufer) vereinbart wird.
Kurzum: soll der Makler für den Kaufinteressenten auf Häusersuche gehen und Hauseigentümer im Interesse des Suchenden ansprechen, dann kann weiterhin die komplette ortsübliche Maklerprovision zulasten des Kaufinteressenten gehen. Wer bestellt, soll zahlen, ist in dem Falle keine Einbahnstraße.
4. Wer schreibt, der bleibt ... Textform ist gesetzlich Pflicht
Mit dem Gesetz wurde eine Formvorschrift eingeführt, die das vormals "konkludente Handeln" ablöst.
Absprachen müssen demnach schriftlich festgehalten werden. Das reicht auch per Mail. Ein Handshake reicht jedoch nicht mehr.
In der Praxis wurde die Schriftform überwiegend automatisiert schon mit der Einführung der Widerrufsbelehrung umgesetzt und stellt daher keine großen Probleme dar.
Absprachen müssen demnach schriftlich festgehalten werden. Das reicht auch per Mail. Ein Handshake reicht jedoch nicht mehr.
In der Praxis wurde die Schriftform überwiegend automatisiert schon mit der Einführung der Widerrufsbelehrung umgesetzt und stellt daher keine großen Probleme dar.
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