Neue Regeln für Kaminöfen ab 2025
Welche Kamine dürfen ab 2025 noch betrieben werden?
Die letzte Übergangsfrist der BImschV betrifft sämtliche Kaminöfen, die im Zeitraum von 1995 bis März 2010 einer Typenprüfung unterzogen wurden. Das Prüfdatum finden Sie auf dem Typenschild Ihres Holzofens. Sollte kein Typenschild mehr vorhanden sein, kann in der Regel Ihr zuständiger Bezirksschornsteinfegermeister durch Einsicht im Kehrbuch oder mithilfe einer Abgasmessung eine Klärung herbeiführen. Auch Ihr Händler oder die Gerätedatenbank des HKI Cert stellen wertvolle Informationsquellen dar. Entspricht ein Ofen nicht den geforderten Richtlinien, ist es erforderlich, dass er ersetzt, nachgerüstet oder außer Betrieb genommen wird.
Alle Geräte, die nach dem 21.3.2010 geprüft wurden, sind von Austausch oder Nachrüstung nicht mehr betroffen.
Alle Geräte, die nach dem 21.3.2010 geprüft wurden, sind von Austausch oder Nachrüstung nicht mehr betroffen.
Welche Grenzwerte müssen eingehalten werden?
Einzelraumfeuerstätten mit Typprüfung VOR dem 22. März 2010 dürfen folgende Grenzwerte NICHT überschreiten, um weiterbetrieben zu werden:
- Staub: 0,15 Gramm je Kubikmeter
- Kohlenmonoxid: 4 Gramm je Kubikmeter.
Welche Ausnahmen gibt es?
Folgende Öfen haben Bestandsschutz:
*Als gelegentliche Nutzung ist bis zu 8x pro Monat gemeint.
- nicht gewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
- offene Kamine, wenn sie nur gelegentlich genutzt werden*
- Grundöfen/Kachelöfen mit handwerklich gesetztem Feuerraum
- Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, wenn sie die einzige Wärmequelle sind
- Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden.
*Als gelegentliche Nutzung ist bis zu 8x pro Monat gemeint.
Nachrüsten oder neuen Kamin kaufen
Mit dem Einbau eines Filters oder Partikelabscheiders können Sie die Abgaswerte des Kamins positiv beeinflussen. Welche Veränderung Sie an Ihrem Kamin durchführen müssen, können Sie bei Ihrem zuständigen Bezirksschornsteinfeger erfragen.
Natürlich entstehen Kosten, die sich schnell auf bis zu 3.000 € summieren können. Hinzu kommt, dass je nach benötigtem Filtertyp auch laufende Betriebskosten anfallen können.
Nicht selten scheint der Schritt der Neuanschaffung eines modernen Kamins daher sinnvoll, da neuere Modelle mitunter auch schon weniger kosten als die Umrüstung und natürlich im Brennstoffverbrauch effizienter arbeiten.
Ist eine Nachrüstung technisch nicht möglich, muss der alte Kaminofen stillgelegt werden. Er darf dann also nicht mehr betrieben werden.
Natürlich entstehen Kosten, die sich schnell auf bis zu 3.000 € summieren können. Hinzu kommt, dass je nach benötigtem Filtertyp auch laufende Betriebskosten anfallen können.
Nicht selten scheint der Schritt der Neuanschaffung eines modernen Kamins daher sinnvoll, da neuere Modelle mitunter auch schon weniger kosten als die Umrüstung und natürlich im Brennstoffverbrauch effizienter arbeiten.
Ist eine Nachrüstung technisch nicht möglich, muss der alte Kaminofen stillgelegt werden. Er darf dann also nicht mehr betrieben werden.
Hohe Bußgelder bei Verstößen
Der Schornsteinfeger hinterlegt in seinem Abgasprotokoll die entsprechenden Werte. Sofern Ihr Kaminofen den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr entspricht, erhalten Sie von ihm dazu eine Information. Daher sollten Sie sich Ihren letzten Feuerstätten-bescheid genau anschauen.
Sofern Sie Ihrer Nachrüst- oder Ausstauschpflicht nicht nachkommen und die Anlage weiter betreiben, drohen im schlimmsten Falle Bußgelder bis zu 50.000 €.
Die Prüfung erfolgt über das Umweltamt. Die Kehrberichte der Schornsteinfeger sind diesem zu übersenden und werden zu gegebener Zeit geprüft.
Sofern Sie Ihrer Nachrüst- oder Ausstauschpflicht nicht nachkommen und die Anlage weiter betreiben, drohen im schlimmsten Falle Bußgelder bis zu 50.000 €.
Die Prüfung erfolgt über das Umweltamt. Die Kehrberichte der Schornsteinfeger sind diesem zu übersenden und werden zu gegebener Zeit geprüft.
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Frau Anja Krüger, Immobilienmaklerin
Telefon: 0177 - 422 66 01
E-Mail: ak@anja-krueger-immobilien.de
KRÜGER IMMOBILIEN
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