HEIZGESETZ: Novelle GEG ab 2024 im Bundestag beschlossen
Am 8.9.2023 hat der Bundestag die Änderungen zum 1.1.2024 im Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, beschlossen. Dem viel diskutierte Gesetzesentwurf stimmten 399 Abgeordnete zu; 275 dagegen und 5 enthielten sich. Da sich fast alle Immobilieneigentümer mit dem Thema auseinandersetzen müssen, geben wir Ihnen im Folgenden einen Überblick, was kommen wird, sofern der Bundesrat - wovon auszugehen ist - Ende September der Änderung ebenso zustimmt.
Was gilt für den NEUBAU ab 1.1.2024?
Wer ab dem 1.1.2024 einen Bauantrag für die Errichtung eines Gebäudes innerhalb eines NEUBAUGEBIETES stellt, dessen Heizung muss mit mindestens 65% erneuerbarer Energien betrieben werden.
Wer eine Lückenbebauung wählt, hat an sich Zeit bis die Städte und Kommunen ihre gesetzlich vorgeschriebene Wärmeplanung abgeschlossen haben. Es gilt demnach eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in denen noch eine Heizung eingebaut werden darf, die nicht der 65%-Regelung des GEG entspricht. Steht die Wärmeplanung der Städte und Kommunen müssen neu eingebaute Heizungen dem Gesetz entsprechen.
Wer eine Lückenbebauung wählt, hat an sich Zeit bis die Städte und Kommunen ihre gesetzlich vorgeschriebene Wärmeplanung abgeschlossen haben. Es gilt demnach eine Übergangsfrist von 5 Jahren, in denen noch eine Heizung eingebaut werden darf, die nicht der 65%-Regelung des GEG entspricht. Steht die Wärmeplanung der Städte und Kommunen müssen neu eingebaute Heizungen dem Gesetz entsprechen.
Was gilt für Bestandsimmobilien?
Bestehende Heizungen sind von den Regelungen nicht betroffen und können weiter genutzt und repariert werden.
Die bereits 2020 beschlossene Austauschpflicht nach 30 Jahren Inbetriebnahme betrifft ausschließlich Gas- und Ölheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die nach dem 1.1.1991 eingebaut wurden. Diese Heizungen wurden in der Regel bereits vor vielen Jahren in Niedertemperatur- oder Brennwertheizkessel getauscht.
Muss in den Bestandsgebäuden die Heizung getauscht werden, weil kaputt oder nicht mehr reparierbar, sagt der Gesetzgeber:
"Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt." (vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/09/20230908-bundestag-beschliesst-novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html).
Es kann auch jede andere Heizung eingebaut werden, sofern rechnerisch nachweisbar ist, dass die Heizung die 65%-eneuerbare Energien-Regelung erfüllt.
Werden ab 2024 Gas- oder Ölheizungen eingebaut, da der Anschluss z.B. an ein öffentliches Wärmenetz gerade im ländlichen Bereich eher schwierig ist, müssen diese Heizungen so konzipiert sein, dass sie ab 2029 (2029 zu 15%, 2030 zu 30%, ab 2040 zu 60% und ab 2045 zu 100%) stufenweise mit klimafreundlichen Gasen/Ölen betrieben werden.
Wenn ein Anschluss an das Wärmenetz in Aussicht steht, kann man auf Antrag eine Ausnahme von der Pflicht stellen, z.B. wenn die Investitionen in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäude stehen.
Die bereits 2020 beschlossene Austauschpflicht nach 30 Jahren Inbetriebnahme betrifft ausschließlich Gas- und Ölheizungen mit Konstanttemperaturkessel, die nach dem 1.1.1991 eingebaut wurden. Diese Heizungen wurden in der Regel bereits vor vielen Jahren in Niedertemperatur- oder Brennwertheizkessel getauscht.
Muss in den Bestandsgebäuden die Heizung getauscht werden, weil kaputt oder nicht mehr reparierbar, sagt der Gesetzgeber:
"Bei einem Heizungseinbau oder -austausch können Haus-Eigentümer frei unter verschiedenen Lösungen wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Biomasseheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie und „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für eine entsprechende Wasserstoffinfrastruktur vor Ort gibt." (vgl. https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2023/09/20230908-bundestag-beschliesst-novelle-des-gebaeudeenergiegesetzes.html).
Es kann auch jede andere Heizung eingebaut werden, sofern rechnerisch nachweisbar ist, dass die Heizung die 65%-eneuerbare Energien-Regelung erfüllt.
Werden ab 2024 Gas- oder Ölheizungen eingebaut, da der Anschluss z.B. an ein öffentliches Wärmenetz gerade im ländlichen Bereich eher schwierig ist, müssen diese Heizungen so konzipiert sein, dass sie ab 2029 (2029 zu 15%, 2030 zu 30%, ab 2040 zu 60% und ab 2045 zu 100%) stufenweise mit klimafreundlichen Gasen/Ölen betrieben werden.
Wenn ein Anschluss an das Wärmenetz in Aussicht steht, kann man auf Antrag eine Ausnahme von der Pflicht stellen, z.B. wenn die Investitionen in keinem angemessenen Verhältnis zum Gebäude stehen.
Kommunale Wärmeplanung - Erst die Kommunen, dann der Private
Abhängig von der Einwohnerzahl sind die Städte und Kommunen dazu verpflichtet, ihre Bürger und Unternehmen über die Möglichkeiten zur Wärmeversorgung vor Ort zu informieren. Dies soll dem Privaten in seiner Entscheidungsfindung helfen.
Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können das vereinfachte Wärmeplanungsverfahren anwenden. Städte bis 100.000 Einwohner haben für den Wärmeplan bis 30.6.2028 Zeit. Bis Mitte 2026 soll die Wärmeplanung von Städten mit über 100.000 Einwohnern fertig sein. Ein ambitioniertes Ziel.
Gemeinden unter 10.000 Einwohnern können das vereinfachte Wärmeplanungsverfahren anwenden. Städte bis 100.000 Einwohner haben für den Wärmeplan bis 30.6.2028 Zeit. Bis Mitte 2026 soll die Wärmeplanung von Städten mit über 100.000 Einwohnern fertig sein. Ein ambitioniertes Ziel.
Fördermittel
Es soll eine Grundförderung von 30% für neue Heizung geben, die die 65%-Regelung erfüllen. Wer seine Heizung vor Abschluss der kommunalen Wärmeplanung, also bis 2028 tauscht, soll einen Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20% erhalten.
Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000€ p.a. sollen zusätzlich mit 30% gefördert werden, allerdings darf die Gesamtförderung 70% der Kosten nicht übersteigen (vgl. https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen.html?etcc_cmp=energiewechsel&etcc_med=sea&etcc_par=google%20ads&etcc_ctv=vwegweisergeg&et_cmp_seg4=zwide).
Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 40.000€ p.a. sollen zusätzlich mit 30% gefördert werden, allerdings darf die Gesamtförderung 70% der Kosten nicht übersteigen (vgl. https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/Dossier/geg-gesetz-fuer-erneuerbares-heizen.html?etcc_cmp=energiewechsel&etcc_med=sea&etcc_par=google%20ads&etcc_ctv=vwegweisergeg&et_cmp_seg4=zwide).
Heizung & Förderung - Grafiken des BMWK als kurzer Wegweiser


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Telefon: 0177 - 422 66 01
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